Der BFH hat entschieden, dass Zivilprozesskosten bei der Einkommensteuer als „außergewöhnliche Belastungen“ abziehbar sind.
Dies hat der BFH bereits mit einem Urteil vom 12. Mai 2011 (AZ: VI R 42/10) entschieden. Außergewöhnliche Belastungen im vorgenannten Sinne sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen entstehen und über die Kosten hinausgehen, die der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger entstehen. Dies ist nach dem oben genannten Urteil bei Aufwendungen für einen Zivilprozess (Gerichts- und Anwaltskosten) der Fall.
Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist, dass der Erfolg im Zivilprozess zumindest ebenso wahrscheinlich war wie ein Misserfolg. Die Prozessführung darf nicht mutwillig gewesen sein. Der Prozessgegenstand ist hingegen nicht maßgeblich.
Wir empfehlen, Kosten für Zivilprozesse zukünftig sowie ggf. für Jahre, für die noch kein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Etwaige Leistungen einer Rechtsschutzversicherung müssen hierbei in Abzug gebracht werden.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Herlitzius
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