Das Jahresende ist für die Inhaber noch nicht erfüllter Forderungen ein wichtiger Zeitpunkt: Ansprüche, für welche die regelmäßige, d.h. dreijährige Verjährungsfrist gilt, könnten zum 1. Januar des neuen Jahres verjährt sein.
Die genannte Frist gilt nicht nur für einen Großteil aller Geldforderungen, sondern ist darüber hinaus auch im Falle vieler auf sonstige Leistungen gerichteter Ansprüche (z.B. häufig bei solchen auf die Herausgabe von Sachen) einschlägig. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist im Regelfall der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den insoweit relevanten Tatsachen Kenntnis erlangt oder aber grob fahrlässig nicht erlangt hat. Dies bedeutet, dass solche Forderungen, die ihre Grundlage im Jahr 2015 haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2018 verjähren. Gläubiger entsprechender Forderungen haben verschiedene Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern; dies kann insbesondere durch die rechtzeitige Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfolgen.
Der Gläubiger hat bei der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen gegen den Schuldner nicht nur einen Anspruch auf die Erfüllung der Hauptforderung, sondern – im Fall von deren vollumfänglichen Bestehen – auch auf Ersatz sämtlicher durch die Rechtsverfolgung entstehender Kosten, insbesondere der Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes.
Wir raten dazu, offene Forderungen auf ein mögliches Verjährungsrisiko zum Jahresende hin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Droht Verjährung, so sollten umgehend den Verjährungseintritt hemmende Maßnahmen eingeleitet werden.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Herlitzius
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