Vor allem hochwertige Fahrräder werden oft zur Diebesbeute. Nicht jeder Radfahrer verfügt jedoch über eine Garage oder eine ähnlich gesicherte Abstellmöglichkeit. Naheliegend ist es daher, gerade in Mehrfamilienhäusern, das Rad einfach im Hausflur zu parken, wo es vor fremdem Zugriff weit besser geschützt ist, als auf der Straße vor dem Haus.
Die Frage der mietrechtlichen Zulässigkeit des Parkens von Fahrrädern im Hausflur kann nicht einheitlich beantwortet werden. Einem Mieter soll es regelmäßig zumutbar sein, sein Fahrrad in einen ggf. vorhandenen Keller zu tragen. Stehe allerdings weder ein Keller noch eine sonstige gesicherte Abstellfläche wie z.B. ein abgeschlossener Hof zur Verfügung, so soll der Vermieter das Parken von Fahrrädern im Hausflur allerdings nicht verbieten können, wenn dessen Größe dem nicht entgegensteht. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich dieser Frage nicht einheitlich: Während Berliner Amtsgerichte das Abstellen im Hausflur im Allgemeinen eher als Ausnahme ansehen, ist das Amtsgericht Münster – wen wundert es – großzügiger und lässt unter den o.g. Voraussetzungen das Parken im Hausflur zu, da es heute aufgrund der Diebstahlsgefahr unzumutbar sei, ein Fahrrad auf der Straße abzustellen.
Wie immer kann Streitigkeiten am besten dadurch vorgebeugt werden, dass die Mietvertragsparteien bzw. Mieter untereinander klare Absprachen hinsichtlich der Nutzung des Hausflurs treffen.
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