In Zeiten knappen Wohnraums – insbesondere für Studenten – liegt der Gedanke nahe, eine Wohngemeinschaft zu gründen. Oft schließt dabei nur ein Mitglied der Gemeinschaft einen Mietvertrag ab und es erfolgt eine Untervermietung an die Mitbewohner. Vermieter haben hingegen häufig ein Interesse, dies zu unterbinden.
Sei es, dass seitens des Vermieters befürchtet wird, es könne zu einer erhöhten Abnutzung kommen, sei es, dass der Vermieter sich die Bewohner seiner Immobilie gern selbst aussuchen möchte. Nicht selten enthalten Mietverträge daher Einschränkungen bis hin zu völligen Verboten der Untervermietung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass der Mieter den Vermieter hinsichtlich einer beabsichtigten Untervermietung um Erlaubnis fragen muss. Diese ist zu erteilen, wenn der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ geltend machen kann, es sei denn, es liegt ein „wichtiger Grund“ für die Verweigerung der Aufnahme eines Untermieters vor. Ein Interesse im o.g. Sinne kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein, wobei die Anforderungen nicht hoch sind: Der bloße Wunsch nach Reduzierung der eigenen Kosten soll ausreichen. Höher sind die Anforderungen an den Grund für die Erlaubnisverweigerung durch den Vermieter; das Gesetz nennt insoweit exemplarisch die Überbelegung des Wohnraums.
Wir raten Vermietern, im Einzelfall prüfen zu lassen, ob ein „wichtiger Grund“ für ein Verbot der Untervermietung vorliegt. Verbotsklauseln in Mietverträgen helfen insoweit nicht weiter. Kann die Erlaubnis nicht versagt werden, so besteht u.U. ein Anspruch auf eine Erhöhung der Miete.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Herlitzius