Handwerker legen Verträgen oft die Geltung der VOB/B (Teile B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) zu Grunde. Es enthält „Spielregeln“ für Bauherren und Handwerker, die besser auf die Besonderheiten von Baustellen zugeschnitten sind als die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag.
Bei der VOB/B handelt es sich um ein vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) entwickeltes umfangreiches Regelungswerk für Bauverträge. Viele Bauherren lassen sich hierauf ein, ohne die VOB/B zu kennen. Dies kann böse Folgen haben, wie ein Bauherr erfahren musste, dessen Zahlungsbegehren der Bundesgerichtshof am 26. Januar 2012 zurückwies (AZ: VII ZR 199/10):
Erkennt der Bauherr schon vor der Fertigstellung, dass ein Handwerker mangelhaft arbeitet, und will er deshalb einen anderen beauftragen, so muss er bei einem VOB-Vertrag erst eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen und die Entziehung des Auftrages androhen, den Ablauf der Frist abwarten und dann den Auftrag entziehen. Hält er diese Formalien nicht ein, verliert regelmäßig seinen Anspruch auf Ersatz der für den zweiten Handwerker aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten. Er muss also praktisch doppelt zahlen.
Wir raten Bauherren, die mit beauftragten Handwerkern nicht zufrieden sind, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor aus Unkenntnis Fehler gemacht werden, die später nicht mehr zu korrigieren sind.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Herlitzius
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