Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann wirksam vereinbaren, dass zu der Veräußerung einzelner Eigentumswohnungen die Zustimmung der anderen Eigentümer oder eines Dritten erforderlich ist. Häufig existieren insoweit Bestimmungen, wonach zum Verkauf eine Zustimmung des Verwalters eingeholt werden muss. Solange die benötigte Zustimmung nicht vorliegt, ist ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung (noch) nicht wirksam.
Ob eine erforderliche Zustimmung erteilt wird, liegt allerdings nicht im freien Ermessen des Berechtigten: Soll nicht zugestimmt werden, so bedarf es hierfür eines wichtigen Grundes. Dieser muss sich aus der Person des vorgesehenen Erwerbers ergeben. Nicht ausreichend ist insoweit eine bloße Antipathie, es muss vielmehr eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Gemeinschaftsinteressen drohen. Dies ist z.B. der Fall, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Erwerber seine der Gemeinschaft gegenüber bestehenden finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls.
Sofern eine notwendige Zustimmung zum Verkauf einer Eigentumswohnung verweigert wird, empfehlen wir prüfen zu lassen, ob die Verweigerung zu Recht erfolgt ist. Eine zu Unrecht verweigerte Zustimmung kann auf dem Rechtsweg angegriffen werden.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Herlitzius
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