Eine im Vereinigten Königreich (UK) gegründete englische Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland kann sich nach Auslaufen sämtlicher Brexit-Übergangsregelungen nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV berufen und wäre daher in Deutschland als Personengesellschaft (GbR oder oHG) zu behandeln.
Eine im Vereinigten Königreich (UK) gegründete englische Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland kann sich nach Auslaufen sämtlicher Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des UK aus der Europäischen Union („Brexit“) nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berufen. Sie wäre daher in Deutschland als Personengesellschaft (GbR oder oHG) zu behandeln. Gesellschafter einer Personengesellschaft haften allerdings persönlich und unbeschränkt d.h. mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zudem führt ein Untätigbleiben durch die Umqualifizierung einer Limited in eine Personengesellschaft in steuerlicher Hinsicht zur Hebung etwaiger stiller Reserven.
Zum Erhalt des Haftungsprivilegs für die Gesellschafter und zur Vermeidung unerwünschter steuerlicher Konsequenzen kann die Limited z.B. nach den Regeln des deutschen Rechts (z.B. als UG (haftungsbeschränkt) oder als GmbH) neu gegründet werden.
Weitere Lösungsmöglichkeiten bieten z.B. ein grenzüberschreitender Formwechsel oder auch eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine Deutsche GmbH oder UG.
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HERLITZIUS Rechtsanwälte PartG mbB