Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet, sind also Eigentumswohnungen geschaffen worden, und werden diese sodann veräußert, so kann der Erwerber grds. erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung aussprechen.
Die entsprechende gesetzliche Regelung soll Mieter u.a. im Fall der Umwandlung nach Erwerb von Miethäusern zu spekulativen Zwecken, anschließender Modernisierung und gewinnbringender Weiterveräußerung als Eigentumswohnung schützen.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, die genannte Frist für bestimmte Gebiete zu verlängern. Hiervon hat die Regierung von Nordrhein-Westfalen mit Wirkung ab dem 10. Februar 2012 Gebrauch gemacht: u.a. für das Gebiet der Stadt Münster wurde die Kündigungssperrfrist dabei auf acht Jahre seit der Veräußerung verlängert.
Beim Erwerb vermieteter Eigentumswohnungen ist aus diversen Gründen besondere Vorsicht geboten. Wir raten Käufern, die eine Wohnung selbst nutzen wollen, vorab zu prüfen, ob Beschränkungen im o.g. Sinne bestehen. Vor der Beurkundung des Kaufvertrages sollten die Teilungserklärung sowie ein bestehender Mietvertrag des Bewohners mit dem Verkäufer sorgfältig geprüft werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ihre Rechtsanwälte Herlitzius