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HERLITZIUS | NOTARE · RECHTSANWÄLTE · FACHANWÄLTE | DRUBBEL 1-2 | 48143 MÜNSTER | 0251 48 88 38-0

Vergütung

Rechtsanwaltskosten entstehen erst, wenn ein auf die Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen gerichteter Vertrag zustande gekommen ist.

Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie sind abhängig von der Höhe des sog. Gegenstands- oder Streitwertes. Das ist der Wert, den das Ziel für Sie hat, das Sie mit unserer Beauftragung erreichen wollen. Im RVG ist eine Tabelle (s. u. Link zur Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer) gesetzlich festgelegt, nach der sich die Höhe einer Gebühr in Abhängigkeit vom jeweiligen Streitwert bestimmen lässt. Die in dieser Tabelle für eine volle Gebühr genannten Zahlen sind mit den nachfolgend aufgeführten Faktoren zu multiplizieren. Die Tabellenwerte verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.).

Außergerichtliche Beratung

Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung bieten wir Ihnen die Abrechnung auf der Grundlage des RVG, pauschal oder nach Zeitaufwand an. In den beiden letztgenannten Fällen ist der Abschluss einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung erforderlich. Bei Abrechnung nach dem RVG entsteht je nach Umfang und Bedeutung des Mandates eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 2,5 (Faktor, vgl. o.), in der Regel von 1,3. Im Falle einer Einigung mit dem Gegner ohne Gerichtsverfahren kommt eine Einigungsgebühr von 1,5 hinzu. Eine Kostenerstattung durch den Gegner hängt vom Bestehen eines entsprechenden Anspruchs (regelmäßig im Fall des Verzuges) oder von einer entsprechenden Vereinbarung ab.

Gerichtliche Verfahren

Für das gerichtliche Verfahren sieht das RVG feste Gebührensätze vor. Für die Vertretung im Prozess erhält der Anwalt für die erste Instanz in der Regel 2,5 Gebühren, auf die eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet wird. Restliche vorgerichtliche Gebühren können im selben Prozess u.U. vom Gegner erstritten werden. Eine Kostenerstattung durch den Gegner wird im Urteil oder einer getroffenen Einigung festgelegt und richtet sich in der Regel danach, inwieweit der Rechtsstreit gewonnen wurde bzw. gewonnen worden wäre. (Nur in Arbeitsrechtssachen: Aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) findet in Arbeitsrechtssachen erster Instanz auch im Obsiegensfalle keine Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten durch den Gegner. Umgekehrt besteht deshalb aber insoweit auch kein Risiko, im Falle eigenen Unterliegens die gegnerischen Rechtsanwaltskosten zusätzlich tragen zu müssen.)

Hinzu kommen für die außergerichtliche und die gerichtliche Vertretung jeweils eine Pauschale für Post und Telekommunikation von bis zu 20,00 EUR und die Erstattung etwaiger Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro Kilometer sowie eine Entschädigung für evtl. Ortsabwesenheit (bei bis zu 4 Stunden z.B. 20,00 EUR, s. Nr. 7005 VV RVG).

Auskünfte über die je nach Entwicklung des Verfahrens zu erwartenden Kosten werden von unserem Büro auf Wunsch vor Auftragserteilung kostenlos erteilt.

Die Kosten für eine Erstberatung belaufen sich auf max. 190,00 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale sowie die auf diese Summe entfallende MwSt.

Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, insbesondere zur Einholung der Deckungszusage übernehmen wir kostenlos.

Je nach Ihren Einkommensverhältnissen haben Sie u.U. Anspruch auf Beratungshilfe (für außergerichtlichen Rat) bzw. auf Prozesskostenhilfe (für anwaltliche Vertretung in Gerichtsverfahren). Wir unterstützen Sie gegebenenfalls im Bewilligungsverfahren.

Weitere Informationen zu Rechtsanwaltsgebühren finden Sie in dem von der Bundesrechtsanwaltskammer herausgegebenen Merkblatt unter www.brak.de, dort unter "Für Verbraucher", Untermenü "Kosten".

DR. REINHARD HERLITZIUS

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